Unsere AGBs.
Stand: 15.11.2022
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) für die Reparatur von Medizinprodukten (nachfolgend „Produkte“) gelten für alle Instandhaltungsleistungen (nachfolgend „Reparaturen“ genannt), die die Medworx GmbH (nachfolgend „Medworx“ oder „Auftragnehmer“ genannt) im Auftrag für Dritte (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erbringt. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über die Erbringung von Reparaturen sowie sonstige Werkleistungen gegenüber demselben Auftraggeber, ohne dass Medworx in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.2 Diese AGB gelten ab dem als Versionsstand genannten Datum bis zur Veröffentlichung einer Aktualisierung. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Internetseite von Medworx (www.medworx.team.de) veröffentlicht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis von Medworx, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Medworx hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn Medworx in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.3 Vorrangig gegenüber diesen AGB sind im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem Auftraggeber. Derartige individuelle Vereinbarungen bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber Medworx abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die instand zu setzenden Produkte sind vom Auftraggeber mit einem Auftragsdokument auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an den Auftragnehmer zu senden. Sofern die Produkte durch Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers beim Auftraggeber abgeholt werden, erfolgt der Versand zur Betriebsstätte des Auftragnehmers auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers oder gemäß vertraglicher Regelungen.
2.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen und bestätigt mit der Einsendung der zu reparierenden Produkte, dass diese zur Mehrfachverwendung geeignet sind. Den Auftragnehmer treffen diesbezüglich keinerlei Recherchepflichten. Sollte ein zu reparierendes Medizinprodukt nicht zur Mehrfachverwendung geeignet sein, bedarf dies der ausdrücklichen und gut zu erkennenden Kennzeichnung seitens des Auftraggebers.
2.3 Der Auftragnehmer erstellt über die zu reparierenden Produkte ein Auftragsdokument und sendet dieses an den Auftraggeber.
2.4 Der Auftragnehmer führt zur Bearbeitung der Produkte eine Eingangskontrolle und Produktregistrierung mit Vergabe einer internen auftragsbezogenen Identifikationsnummer durch. Durch die Identifikationsnummer wird die Bearbeitung jedes durch den Auftraggeber zur Instandsetzung beauftragten Produkts nachvollziehbar dokumentiert. Festgestellte Abweichungen vom Auftrag des Auftraggebers (z.B. Mengenabweichungen, fehlerhafte Artikelnummern etc.) können seitens des Auftragnehmers beim Auftraggeber angefordert werden. Die vom Auftragnehmer bei der Produktregistrierung dokumentierten Angaben sind bindender Vertragsbestandteil.
3. Durchführung der Reparatur
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht im Interesse des Auftraggebers mit qualifiziertem Personal und unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze (insbesondere den medizinprodukterechtlichen Bestimmungen sowie des Mindestlohngesetzes), Rechtsverordnungen und Richtlinien auszuführen.
3.2 Es kommen nur geprüfte Verfahren zur Anwendung, die dem Stand der Medizintechnik und Wissenschaft entsprechen.
3.3 Die Produkte brauchen bei nicht durchführbarer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden.
3.4 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an den Produkten, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
3.5 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers. In letztgenanntem Fall haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3.6 Die zu reparierenden Medizinprodukte sind vom Auftraggeber nach Gebrauch entsprechend den vom Robert Koch-Institut vorgegebenen Hygienevorschriften zu behandeln und zu übergeben.
3.7 Die reparierten Produkte werden unsteril ausgeliefert und sind nach den Richtlinien des Robert Koch-Instituts vor ihrem Einsatz durch den Auftraggeber entsprechend aufzubereiten.
4. Kostenangabe, Kostenvoranschlag
4.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis laut gültiger Preisliste angegeben; andernfalls kann der Auftraggeber vor Beginn der Reparatur Kostengrenzen setzen.
4.2 Kann die Reparatur zu den angegebenen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Bei einer voraussichtlichen Überschreitung der seitens des Auftraggebers gesetzten Kostengrenze ist stets das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
4.3 Wird vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dieser vom Auftraggeber ausdrücklich anzufordern. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er als solcher bezeichnet und schriftlich abgegeben wird.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Den Aufträgen liegt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers zu Grunde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen.
5.2 Alle Rechnungen sind nach Übergabe der Produkte bzw. nach Erhalt der Rechnung ohne weitere Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Verzug kann der Auftragnehmer einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.4 Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt bei der Rechnungsstellung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag.
5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
5.6 Die abzurechnenden Beträge verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5.7 Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Gefahrübergang, Transport und Versicherung
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung, der dem Auftragnehmer zur Reparatur zugesandten Produkte, geht erst mit Übergabe der Produkte an den Auftragnehmer an der Anlieferstelle in dessen Betriebsstätte auf diesen über. Bei Rücksendung der reparierten Produkte geht diese Gefahr mit der Übergabe an den Transportdienstleister auf den Auftraggeber über.
6.2 Der Auftraggeber trägt die Kosten des Versands der Produkte zum Auftragnehmer.
6.3 Der Versand der Produkte an den Auftraggeber und/oder im Auftrag des Auftraggebers an Dritte erfolgt grundsätzlich unfrei. Die Wahl der Versandart ist dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Darüber hinaus fallen für Expresszustellungen und 48-Stunden-Service Gebühren an, diese sind in der jeweiligen Preisliste angegeben.
6.5 Der Auftragnehmer versichert den Warentransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer. Die vom Auftraggeber zu leistende Versicherungsgebühr ist in der Preisliste aufgeführt.
7. Reparaturfrist
7.1 Etwaige Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
7.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Produkte zur Übernahme für den Auftraggeber bereit sind.
7.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die Reparaturfrist – auch die etwaig verbindlich vereinbarte – entsprechend.
7.5 Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist – auch der etwaig verbindlich vereinbarten – ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
8. Abnahme
8.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers und die Funktionalität des Produktes unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
8.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
8.3 Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz des Auftragnehmers.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen.
9.2 Hierzu wird der Auftraggeber sämtliche für die ordnungsgemäße Leistungserbringung benötigten Daten und Informationen zu den zu reparierenden Produkten an den Auftragnehmer übermitteln, insbesondere – aber nicht abschließend – die Artikelstammdaten.
10. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Produkten, wesentlichem Zubehör, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
10.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Produkten des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den Produkten im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
11. Sachmängelhaftung
11.1 Nach Abnahme der Produkte leistet der Auftragnehmer für etwaige Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Beginn des Laufs der gesetzlichen Verjährungsfrist Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei festgestellten Mängeln die Produkte zur Nachbesserung dem Auftragnehmer zu liefern.
11.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Produkte ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
12. Haftung im Fall sonstiger Pflichtverletzungen
Für Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
12.1 Uneingeschränkt haftet der Auftragnehmer für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Ferner haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt im Falle einer schuldhaften – also auch lediglich leicht fahrlässigen – Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Einer Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer steht die eines gesetzlichen Vertreters von dem Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.
12.2 Der Auftragnehmer haftet ferner für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Hierbei beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf dessen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Datenschutz
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
13.2 Die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers beruht auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung. Der Auftraggeber willigt mit Abgabe eines Angebots in die Verarbeitung, insbesondere die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer. Eine Übermittlung der Daten an Dritte kommt, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, insbesondere an Logistikdienstleister und Versicherungen sowie zur Erfüllung von gesetzlichen und regulatorischen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz in Betracht.